Verschärfte Vorschriften für Impressum von Websites und Newsletter
Regierungsinserate zu schaffen, beschloss der Nationalrat überraschend und ohne vorhergehende Begutachtung oder öffentliche Diskussion eine Novelle des Mediengesetzes (Vorschriften für das Impressum). Diese tritt am 1.7.2012 in Kraft und bringt deutlich verschärfte Offenlegungspflichten und einen empfindlich erhöhten Strafrahmen bei Missachtung der neuen Vorschriften. Da im Mediengesetz auch „periodische elektronische Medien“ erfasst sind, gilt es auch für Websites und Newsletter. Die folgende Tabelle vergleicht die derzeit geltenden Regeln mit jenen der Anfang Juli 2012 in Kraft tretenden Novelle. Die bestehenden Regeln bleiben dabei entweder in Kraft oder werden empfindlich verschärft:
Offenlegungspflicht für elektronische Medien in Österreich
Vergleich der Offenlegungspflichten für Websites und Newsletter vor und nach der Mediengesetznovelle 2012.
Offenlegungspflicht | Kleine Medien* | Große Medien* bis 30.6.2012 | Große Medien* ab 1.7.2012 |
Wohnort/Sitz Medieninhaber | ja | ja | ja |
Unternehmensgegenstand | ja | ja | ja |
Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen | nein | ja | ja |
Sind auch die Gesellschafter wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw | nein | nein | ja |
Name/Firma Medieninhaber | ja | ja | ja |
Grundlegende Richtung des Mediums ("Blattlinie") | nein | ja | ja |
Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist | nein | ja | ja |
Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung über 25 % sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Beteiligung | nein | ja | ja |
Bei Gesellschaften: Alle Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen. Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck. Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte | nein | nein | ja |
Bei Gesellschaften, Vereine und Stiftungen: Vertretungsbefugte Organe sowie Mitglieder des Aufsichtsrates (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) | nein | ja | ja |
*„Kleine“ elektronische Medien sind nach § 25 Abs 5 MedienG Websites/Newsletter, die nur eine Präsentation des Medieninhabers beinhalten und die öffentliche Meinung nicht beeinflussen (zB ein bloßer Webshop). „Große“ Medien enthalten auch redaktionelle, meinungsbildende Beiträge.
Verschärfte Regeln
Mit der Novelle müssen nun für alle direkt oder indirekt am Medieninhaber beteiligten Personen und Gesellschaften sämtliche Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse angegeben werden. Medieninhaber sind der oder die Website-Inhaber bzw. Ersteller des Newsletters. Zusätzlich muss der Medieninhaber auch allfällige stille Beteiligungen oder Treuhandverhältnisse offen legen. Sind Stiftungen beteiligt, müssen auch Stifter und Begünstigte genannt werden. Bei Vereinen sind es der Vorstand und der Vereinszweck. Die betroffenen Personen sind übrigens verpflichtet, dem Medieninhaber die zur Offenlegung notwendigen Daten mitzuteilen.
Und das gilt also künftig nicht mehr nur für Großgesellschafter sondern für alle „direkt oder indirekt beteiligten Personen“. Also inkl. aller Muttergesellschaften usw.
Empfindliche Strafen
Auch der Strafrahmen wurde empfindlich erhöht. Von EUR 2.180 auf EUR 20.000. Der Blick ins Impressum zahlt sich daher aus.
Impressum anpassen
Fazit: Passen Sie Ihr Impressum an! Und bitte nicht vergessen, dass es neben den Offenlegungspflichten des Mediengesetzes auch noch Informationspflichten in anderen Gesetzen gibt. Dazu zählen das E-Commerce-Gesetz, das Unternehmensgesetzbuch und die Gewerbeordnung. Die Wirtschaftskammer bietet dazu einige Informationen an. Vorsicht: Die hier beschriebene Novelle ist uU noch nicht eingearbeitet. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Websites kein „Impressum“ haben müssen. Nur die vorgeschriebenen Offenlegungen müssen leicht auffindbar sein.
Ergänzend zu diesem Artikel empfehlen wir auch unser Interview mit dem Online-Recht-Experten Dr. Öhlböck, in dem wir einige Praxisfragen erörtern.
Alle Angaben vorbehaltlich Unvollständigkeit/Fehler und ohne Gewähr.
Also: Wer der glaubt, dass die österreichischen Parteien durch diese Transparenz-Initiative keinen Weg zur Geldbeschaffung mehr finden oder dubiose Internet-Unternehmen und Spammer damit verhindert werden? Bitte aufzeigen.