Barrierefreies Webdesign als
Marketing-Vorsprung
Drei auf einen Streich: Alle Ihre Userinnen und User können Ihre Website perfekt aufrufen, auch Suchmaschinen mögen dies und Sie erfüllen die gesetzlichen Vorschriften. Wir unterstützen Sie beim barrierefreien Webdesign. Nutzen Sie diese Wettbewerbschance!
Barrierefreies Webdesign
Design, Technik, Redaktion
Es gibt kein schlagendes Argument, auf Barrierefreiheit im Internet zu verzichten. Alle notwendigen Maßnahmen sind in jedem Fall sinnvoll. Korrekt müssten wir statt von Barrierefreiheit von "Barrierearmut" sprechen. Weil es nicht möglich ist, absolute Hilfestellung für jede Art der Beeinträchtigung zu bieten. Dennoch können wir viel tun. Besonders für sehbehinderte Menschen hält das Internet viele Barrieren bereit. Je nach Art der Augenerkrankung und individuellem Empfinden kommt es auf andere Dinge an. Manche User benötigen Vergrößerungssysteme, sind fehlsichtig oder blendempfindlich. Für manche reichen die Möglichkeiten normaler Webbrowser, in anderen Fällen kommen Screenreader, oder Ausgabegeräte wie ein Brailledisplay zum Einsatz. Aber auch Nutzer, die beispielsweise ihre Hände nicht benutzen können und auf eine Mundmaus angewiesen sind, kommen mit barrierefreien Websites viel besser zurecht. Weitere Zielgruppen, die von Barrierefreiheit profitieren, sind Menschen mit motorischer Behinderung, Menschen mit Lernschwierigkeiten, mit nicht-deutscher Erstsprache oder niedriger Schulbildung.
Ähnlich wie Suchmaschinenoptimierung oder nachhaltiges Webdesign ist barrierefreies Webdesign eine Querschnittmaterie aus verschiedenen Bereichen. Das World Wide Web Consortium W3C hat mit ihrer rechtlich nicht bindenden Richtlinie Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) eine anerkannte Grundlage geschaffen.
Die vollständige Adaption einer Website an diese Richtlinie ist im Einzelfall gegebenenfalls nicht erforderlich oder möglich. Ziel ist es jedoch, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen möglichst hohen Grad an barrierefreien Inhalten im Web zu erreichen.
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Barrierefreies Design
Schon in der Designphase achtet unser UX- und Designteam auf die Vermeidung von Barrieren. Vor allem muss die Lesbarkeit optimiert werden. Dazu zählen deutlich erkennbare Texte und kontrastreiche Farben. Wichtig ist auch genügend Abstand zwischen Elementen, die auf Touch-Screens zu bedienen sind. Natürlich muss sich das Responsive Design an jede verfügbare Bildschirmgröße anpassen.
Barrierefreie Programmierung
Auf technischer Seite bietet das für die Programmierung der Weboberfläche eingesetzte HTML alle Möglichkeiten. Beispielsweise den WAI-ARIA (Web Accessibility Initiative - Accessible Rich Internet Applications) Webstandard. Allerdings müssen manche Maßnahmen erst aktiv eingesetzt werden. Dies bedeutet etwas höheren Programmier- und Testaufwand. Eine der wichtigsten Vorgaben für barrierefreie Programmierung ist die Ermöglichung der Website-Bedienung durch Tastatur oder Joystick.
Zugängliche Texte und Inhalte
Nach Design und Technik muss auch die Redaktion die Barrierefreiheit im Hinterkopf behalten. Egal für welche Zielgruppe: Einfach und prägnant geschrieben Sätze sind immer besser als hochgestochene Schachtelsatzkonstruktionen. Die Ermittlung des Lesbarkeitsindex eines Textes hilft bei der Beurteilung. Zugängliche Texte sind leicht zu lesen, verständlich und gut strukturiert.
Auch beim Einsatz von Medien müssen redaktionelle Maßnahmen gesetzt werden: Bilder sind mit alternativen Texten zu hinterlegen, die den Bildinhalt gut beschreiben. Bei Videos sind zumindest Untertitel und in der höchsten Anforderungsstufe auch eine Audiodeskription notwendig. Natürlich jeweils in der Sprache der Website.
Gesetzliche Grundlagen
Europäische Union (EU)
Die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen verpflichtet öffentliche Stellen innerhalb der EU zur Barrierefreiheit gemäß europäischem Standard EN 301 549. Die notwendigen Prüfschritte sind hier als PDF downloadbar.
Die European Accessibility Act (EAA) schreibt vor, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen innerhalb der EU barrierefrei sein müssen. Darunter fallen z.B. E-Commerce, Ticketing oder Online-Banking.
Österreich
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) schreibt dem Bund vor, behördliche Webanwendungen so zu gestalten, dass der Zugang für alle Nutzerinnen und Nutzer uneingeschränkt möglich ist.
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gilt für den öffentlichen und den privatwirtschaftlichen Bereich. Ziel ist, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dazu zählen auch Websites und Apps. Unverhältnismäßige Barrieren können eine Diskriminierung darstellen und Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Je leichter eine Barriere zu beseitigen ist und je stärker sie benachteiligend wirkt, desto größer die Verpflichtung zur Beseitigung.
Während das Barrierefreiheitsgesetz auf Bundesebene einheitliche Standards setzt, gibt es in den einzelnen Bundesländern zusätzliche Regelungen, die die Umsetzung und Förderung der Barrierefreiheit unterstützen. Unternehmen und Organisationen sollten sich daher über die genauen Regelungen in ihrem Bundesland informieren, um die Barrierefreiheit ihrer Angebote zu verbessern.
In den Bundesländern gibt es eine Reihe von Antidiskriminierungsgesetzen: Burgenland (Bgld. ADG), Kärnten (K-ADG), Nieder- (NÖ ADG 2017) und Oberösterreich (Oö. ADG), Tirol (TADG 2005) und Vorarlberg (ADG) sowie Gleichbehandlungsgesetze in Salzburg (S.GBG) und der Steiermark (L-GBG). Weitere Informationen sind auch auf den Websites des Sozialministeriums und des Rechtsinformationssystems (RIS) zu finden.
Mit dem österreichischen Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) wird die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (RL 2019/882) umgesetzt, die wichtige Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie definiert. Das BaFG sieht den 28. Juni 2025 als Frist für die Umsetzung der Barrierefreiheit vor. Sie gilt daher für Produkte und Dienstleistungen, die nach 28.06.25 erbracht wurden. Die umfassende Regelung zielt darauf ab, Barrierefreiheit in relevanten Bereichen sicherzustellen und so die Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu ermöglichen.
- Geltungsbereich:
- Produkte: Hardwaresysteme mit Betriebssystemen, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikation und audiovisuelle Mediendienste und E-Book-Lesegeräte.
- Dienstleistungen: Elektronische Kommunikationsdienste, Elemente von Personenverkehrsdiensten, Bankdienstleistungen, Software für E-Books, etc.
- Insbesondere gilt es für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce):
- Web-Shops und E-Commerce-Apps
- Hotel- und Reiseportale mit Buchungsfunktionen
- Online-Termin-Buchungs-Tools (z.B. Tourismusbetriebe, die Dienstleistungen online verkaufen)
- Verlage mit digitalen Publikationen
- Webseiten für digitale Mitgliedschaften und Abonnements
- Für wen gilt das BaFG nicht und welche Ausnahmen gibt es?
- Aufgezeichnete zeitbasierte Medien vor dem 28. Juni 2025 (z.B. Videos, Audiodateien).
- Dateiformate von Büro-Anwendungen vor dem 28. Juni 2025 (z.B. PDFs).
- Online-Karten und Kartendienste, sofern wesentliche Navigationsinformationen barrierefrei sind.
- Inhalte von Dritten, die weder finanziert noch kontrolliert werden.
- Archivierte Inhalte, die nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
- Ab dem 28. Juni 2025 treten auch Ausnahmen in Kraft, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
- Kleinstunternehmen: Webshops mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen EUR.
- Grundlegende Veränderungen von Produkten und Dienstleistungen: Wenn die Einhaltung der Anforderungen das Produkt oder die Dienstleistung grundlegend verändern würde.
- Unverhältnismäßige Belastungen: Wenn die Einhaltung zu übermäßigen finanziellen Belastungen führt.
Unternehmen müssen solche Beurteilungen dokumentieren und mindestens fünf Jahre aufbewahren. Es wird empfohlen, die Barrierefreiheitserklärung regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.
Deutschland
Umsetzung der EU-Richtlinie im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und in Landesgesetzen zu barrierefreier Informationstechnik.
USA
Der Americans with Disabilities Act (ADA) schreibt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vor und muss bei internationalen Websites mit Wirkungsbereich in den USA berücksichtigt werden.
Der California Fair Employment and Housing Act (FEHA), Unruh Civil Rights Act, und Disabled Persons Act sind kalifornische Antidiskriminierungsgesetze mit empfindlichem Strafrahmen. Bei Webauftritten mit Wirkung für die USA unbedingt zu beachten.
WCAG und weitere W3C/WAI Richtlinien, ISO/IEC 40500: 2012, ISO 9241-171:2008, EN 301 549:2014, ETSI TR 102 612:2009, ETSI/TR 202 116:2009 https://www.dfeh.ca.gov/people-with-disabilities/
Checkliste Barrierefreiheit
Die Grundzüge für barrierefreie Websites nach WCAG sind:
- Klare semantische Strukturierung des Dokuments mit Überschriften und Listen
- Bilder und Animationen werden durch das alt-Attribut (alternative text) beschrieben
- Layoutierung möglichst per CSS (Cascading Style Sheets) und nicht mittels Tabellen oder Bildern
- Für multimediale Angeboten existieren textliche Alternativen, Untertitel und Transkription für Audio und Audiodeskription für Video
- Diagramme werden im Text oder durch Verwendung des longdesc-Attributs (long description) beschrieben
- Frames besitzen aussagekräftige name-Attribute und das noframes-Element wird genutzt
- Tabellen sind möglichst Zeile für Zeile lesbar. Ihr Inhalt wird auch zusammengefasst beschrieben.
- Bei Bildnavigation die Verwendung benutzerseitiger Imagemaps
- Skripte sind barrierefrei oder es existieren barrierefreie Alternativen
Dabei gliedern die WCAG-Guidelines die Anforderungen nach den vier Prinzipien Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit, in 13 Richtlinien. Es gibt drei verschiedene Prioritäten (A, AA, AAA), wobei A der geringsten und AAA der höchsten Konformitätsstufe entspricht. Die meisten barrierefreien Websites orientieren sich am Konformitätslevel AA.
Alternativ bietet die deutsche Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) eine eigene Prüfliste. Für eine schnelle Erstüberprüfung Ihrer Website eignet sich der IDI Web Accessibility Checker.
Wer die eigene Website mit einem Screenreader testen will, kann beispielsweise den kostenfreien Screenreader NVDA oder den lizenzpflichtigen JAWS einsetzen. Es ist spannend zu hören, wie die Textausgabe in Sprache umgesetzt wird. Zusätzlich können die Inhalte auch per Braillezeile ausgegeben werden.
Checkliste für Webseitenbetreiber ab Inkrafttreten des BaFG
Ab dem 28. Juni 2025 müssen Webseitenbetreiber in Österreich eine Reihe von Anforderungen erfüllen, um konform zu bleiben. Neben den oben genannten Grundzügen für barrierefreie Websites nach WCAG, müssen auch folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Multisensorische Informationsbereitstellung:
- Informationen müssen sowohl visuell als auch auditiv zugänglich sein, z.B.:
- Bilder: Ausgabemöglichkeit des ALT-Textes
- Audio: Verlinkung von Transkripten
- Video: Bereitstellung Untertitel
- Informationen müssen sowohl visuell als auch auditiv zugänglich sein, z.B.:
- Verständliche Texte:
- Inhalte müssen leicht verständlich (in einfacher Sprache verfasst) sein
- bei komplexen Versionen soll zusätzlich eine vereinfachte Form angeboten werden
- Erläuterungen für Abkürzungen und Fachbegriffe
- Inhalte müssen leicht verständlich (in einfacher Sprache verfasst) sein
- Lesbarkeit von Inhalten:
- Es muss eine Möglichkeit zur Erhöhung des Kontrasts für bessere Sichtbarkeit geben.
- gut lesbare Schriftart und -größe, sowie Möglichkeit zur Anpassung der Abstände
- Bedienbarkeit mit Hilfstechnologien:
- Webseiten müssen klar strukturiert und mit verschiedenen Geräten und Hilfstechnologien bedienbar sein.
- Barrierefreier Support:
- Unterstützungsmöglichkeiten wie Helpdesks und Call-Center müssen ebenfalls barrierefrei gestaltet sein.
- Erklärung zur Barrierefreiheit:
- Eine aktuelle Erklärung zur Barrierefreiheit der Website muss veröffentlicht werden.
- Meldung von Barrieren:
- Nutzer müssen die Möglichkeit haben, Barrieren zu melden oder Beschwerden über mangelnde Barrierefreiheit zu äußern.
Eine genauere Übersicht über alle Anforderungen ist in der Anlage 1 des BaFG zu finden.
Zertifizierungen für Barrierefreiheit
- Web Accessibility Certificate Austria (WACA): Nach erfolgreichem Audit vergibt die Österreichische Computer Gesellschaft (OCG) das WACA-Zertifikat für barrierefreie Websites. Basierende auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA wird das Zertifikat in den Abstufungen Gold, Silber und Bronze vergeben.
Wir freuen uns ganz besonders, dass die von uns relaunchte Website www.blindenverband-wnb.at für ihre Barrierefreiheit mit dem Status Silber der WACA-Zertifizierung ausgezeichnet wurde! - Capito Gütesiegel Leicht Lesen: Das von der gemeinnützigen Gesellschaft capito vergebene Gütesiegel für Leicht Lesen steht für geprüfte Qualität in den Sprachstufen A1, A2 und B1. Der Kriterienkatalog ist auf der Website abrufbar.
Mit oder ohne Zertifizierung: Ignorieren Sie das Thema nicht. Auch ganz ohne Alarmismus betrachtet lohnt sich die Investition in Barrierefreiheit. Konformitätsstufe A ist fast Standard und auch AA ist mit vertretbarem Aufwand zu erreichen. Wir beraten Sie gerne!
Kundenfeedback
Häufig gestellte Fragen zu barrierefreiem Webdesign
In Österreich müssen behördliche Webanwendungen lt. Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) barrierefrei sein. Doch auch für private Websites lt. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gilt ein Diskriminierungsverbot. Eine Diskriminierung durch Barrieren liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Beseitigung der Barrieren rechtlich möglich und zumutbar ist. Dies wird ggfls. in einer Zumutbarkeitsprüfung festgestellt.
Diskriminierung kann zu Schadenersatz führen. Im Rahmen dieser Schadenersatzverpflichtung erhalten Betroffene den Ersatz des Vermögensschadens. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auch den entgangenen Gewinn. Darüber hinaus gebührt als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bzw. die diskriminierungsbedingte Kränkung ein angemessener Geldbetrag.
Nein, viele Anbieter befassen sich nicht mit dem Thema Barrierefreiheit. Wenn wir Ihre Seite programmieren, werden viele Vorgaben automatisch erledigt. Für die Erreichung eines bestimmten WCAG-Konformitätslevels sind aber in jedem Fall zusätzliche Arbeiten und Tests erforderlich. Bitte geben Sie uns Ihre Wünsche vor Angebotslegung bekannt!
Unternehmen müssen ihre Websites so gestalten, dass sie den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen. Das bedeutet, dass Websites auch von Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernisse genutzt werden können. Die wichtigsten Anforderungen umfassen:
- Wahrnehmbarkeit:
- Inhalte müssen über verschiedene sensorische Kanäle bereitgestellt werden, z.B. Text und Audio.
- Texte sollten in einer gut lesbaren Schriftart und -größe sowie mit ausreichendem Kontrast, anpassbaren Abständen zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden.
- Alternativen für audiovisuelle Inhalte, wie Untertitel für Videos oder Textbeschreibungen für Bilder, müssen verfügbar sein.
- Bedienbarkeit:
- Websites müssen auch für Nutzer mit eingeschränkter Mobilität bedienbar sein. D.h. alle Funktionen sind sowohl über die Tastatur als auch über assistive Technologien bedienbar.
- Verständlichkeit:
- Inhalte sollten klar und einfach strukturiert sein.
- Komplexe Sprachstrukturen und Fachjargon sollten vermieden werden.
- Robustheit:
- Websites müssen mit verschiedenen Browsern und assistiven Technologien kompatibel sein.
- Websites müssen mit verschiedenen Browsern und assistiven Technologien kompatibel sein.
Das BaFG betrifft eine breite Palette von Akteuren:
- Öffentliche Stellen:
- Diese sind bereits verpflichtet, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten.
- Private Unternehmen:
- Alle Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen online anbieten, sind verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Dies betrifft vor allem E-Commerce-Websites, Buchungsplattformen und andere Online-Dienstleistungen.
- Hersteller und Dienstleistungserbringer:
- Diese müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
Durch die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbessern Unternehmen nicht nur ihre Reichweite und Nutzerzufriedenheit, sondern vermeiden auch mögliche rechtliche Konsequenzen und Schadensersatzforderungen aufgrund von Diskriminierung.
- Diese müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
Durch die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbessern Unternehmen nicht nur ihre Reichweite und Nutzerzufriedenheit, sondern vermeiden auch mögliche rechtliche Konsequenzen und Schadensersatzforderungen aufgrund von Diskriminierung.
- Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind ausgenommen.
- Archivierte Webinhalte: Inhalte, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und seitdem nicht aktualisiert oder überarbeitet wurden, sind ausgenommen.
- Dateiformate von Büroanwendungen: Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, müssen nicht nachträglich barrierefrei gemacht werden.
- Zeitbasierte Medien: Aufgezeichnete audiovisuelle Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen.
- Unverhältnismäßige Belastungen: Unternehmen können von den Anforderungen befreit werden, wenn die Umsetzung eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung darstellt. Dies ist basierend auf einer Zumutbarkeitsprüfung.