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Verschärfte Vorschriften für Impressum von Websites und Newsletter

Offenlegungspflicht für elektronische Medien in Österreich

Offenlegungspflicht Kleine Medien* Große Medien* bis 30.6.2012 Große Medien* ab 1.7.2012
Wohnort/Sitz Medieninhaber ja ja ja
Unternehmensgegenstand ja ja ja
Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen nein ja ja
Sind auch die Gesellschafter wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw nein nein ja
Name/Firma Medieninhaber ja ja ja
Grundlegende Richtung des Mediums ("Blattlinie") nein ja ja
Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist nein ja ja
Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung über 25 % sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Beteiligung nein ja ja
Bei Gesellschaften: Alle Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen. Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck. Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte nein nein ja
Bei Gesellschaften, Vereine und Stiftungen: Vertretungsbefugte Organe sowie Mitglieder des Aufsichtsrates (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) nein ja ja

Verschärfte Regeln

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