Verschärfte Vorschriften für Impressum von Websites und Newsletter

Novelle-MedienGesetz

Unter dem Vorwand, mehr Transparenz für Regierungsinserate zu schaffen, beschloss der Nationalrat überraschend und ohne vorhergehende Begutachtung oder öffentliche Diskussion eine Novelle des Mediengesetzes (Vorschriften für das Impressum). Diese tritt am 1.7.2012 in Kraft und bringt deutlich verschärfte Offenlegungspflichten und einen empfindlich erhöhten Strafrahmen bei Missachtung der neuen Vorschriften. Da im Mediengesetz auch „periodische elektronische Medien“ erfasst sind, gilt es auch für Websites und Newsletter. Die folgende Tabelle vergleicht die derzeit geltenden Regeln mit jenen der Anfang Juli 2012 in Kraft tretenden Novelle. Die bestehenden Regeln bleiben dabei entweder in Kraft oder werden empfindlich verschärft:

Offenlegungspflicht für elektronische Medien in Österreich

Vergleich der Offenlegungspflichten für Websites und Newsletter vor und nach der Mediengesetznovelle, die mit 1.7.2012 in Kraft tritt.
OffenlegungspflichtKleine Medien*
Große Medien* bis 30.6.2012Große Medien* ab 1.7.2012
Name/Firma Medieninhaberjajaja
Unternehmensgegenstandjajaja
Wohnort/Sitz Medieninhaberjajaja
Grundlegende Richtung des Mediums ("Blattlinie")neinjaja
Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt istneinjaja
Bei Gesellschaften, Vereine und Stiftungen: Vertretungsbefugte Organe sowie Mitglieder des Aufsichtsrates (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder)neinjaja
Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung über 25 % sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Beteiligungneinjaja
Bei Gesellschaften: Alle Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen.
Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck.
Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
neinneinja
Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführenneinjaja
Sind auch die Gesellschafter wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben uswneinneinja

*„Kleine“ elektronische Medien sind nach § 25 Abs 5 MedienG Websites/Newsletter, die nur eine Präsentation des Medieninhabers beinhalten und die öffentliche Meinung nicht beeinflussen (zB ein bloßer Webshop). „Große“ Medien enthalten auch redaktionelle, meinungsbildende Beiträge.

Verschärfte Regeln

Mit der Novelle müssen nun für alle direkt oder indirekt am Medieninhaber beteiligten Personen und Gesellschaften sämtliche Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse angegeben werden. Medieninhaber sind der oder die Website-Inhaber bzw. Ersteller des Newsletters. Zusätzlich muss der Medieninhaber auch allfällige stille Beteiligungen oder Treuhandverhältnisse offen legen. Sind Stiftungen beteiligt, müssen auch Stifter und Begünstigte genannt werden. Bei Vereinen sind es der Vorstand und der Vereinszweck. Die betroffenen Personen sind übrigens verpflichtet, dem Medieninhaber die zur Offenlegung notwendigen Daten mitzuteilen.
Und das gilt also künftig nicht mehr nur für Großgesellschafter sondern für alle „direkt oder indirekt beteiligten Personen“. Also inkl. aller Muttergesellschaften usw.

Empfindliche Strafen

Auch der Strafrahmen wurde empfindlich erhöht. Von EUR 2.180 auf EUR 20.000. Der Blick ins Impressum zahlt sich daher aus.

Impressum anpassen

Fazit: Passen Sie Ihr Impressum an! Und bitte nicht vergessen, dass es neben den Offenlegungspflichten des Mediengesetzes auch noch Informationspflichten in anderen Gesetzen gibt. Dazu zählen das E-Commerce-Gesetz, das Unternehmensgesetzbuch und die Gewerbeordnung. Die Wirtschaftskammer bietet dazu einige Informationen an. Vorsicht: Die hier beschriebene Novelle ist uU noch nicht eingearbeitet. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Websites kein „Impressum“ haben müssen. Nur die vorgeschriebenen Offenlegungen müssen leicht auffindbar sein.

Ergänzend zu diesem Artikel empfehlen wir auch unser Interview mit dem Online-Recht-Experten Dr. Öhlböck, in dem wir einige Praxisfragen erörtern.

Alle Angaben vorbehaltlich Unvollständigkeit/Fehler und ohne Gewähr.

Also: Wer der glaubt, dass die österreichischen Parteien durch diese Transparenz-Initiative keinen Weg zur Geldbeschaffung mehr finden oder dubiose Internet-Unternehmen und Spammer damit verhindert werden? Bitte aufzeigen.


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Kommentare

  • Hab ich das richtig verstanden das ein forum als „große webseite“ gilt da es ja meinungsbildent sein kann??

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    • Ja, so kann man das auslegen. Wie das Gericht im Einzelfall entscheidet, ist ungewiss, aber ich würde auf Nummer sicher gehen und das Impressum für eine „große“ Website machen. Wenn man nicht gerade eine Stiftung oder verschachtelte Kapitalgesellschaft als Betreiber hat, ist der Unterschied ja nicht so schlimm.

      Antworten
  • Ist jede Webseite zumindest unter kleine Medien einzuordnen? … Beispielsweise eine private Seite mit ein paar allgemeinen Informationen.

    Antworten
  • Was nicht ist kann aber noch werden. Mit der Erhöhung der Strafe von EUR 2.180 auf EUR 20.000 werden Abmahnungen doch viel lukrativer.

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  • Inwiefern gilt das auch für private Blogs? Sind diese als große Medien zu sehen, da sie meinungsbildende Beiträge enthalten?

    Antworten
    • Grundsätzlich: Ja. Es wird wohl im Fall des Falles schon eine Rolle spielen, ob es sich um die Website einer großen Tageszeitung oder um ein kleines Blog handelt. Aber dem Grunde nach würde ich die Vorschriften lieber einhalten. Ist ja auch nicht so tragisch. Die neuen Regeln sind nur dann unangenehm, wenn es viele Gesellschafter, verschachtelte Firmenkontruktionen oder involvierte Stiftungen gibt.

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      • Zum Glück ist das Abmahnwesen bei uns nicht so ausgeprägt wie in Deutschland ;-)

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    • Vorab: Ich bin kein Jurist und kann es nicht mit Sicherheit sagen. Der Begriff „große Medien“ stellt aber auf den Inhalt ab und der kann auch bei privaten Websites Meinungsbildend sein. „Privat“ wird auf jeden Fall extrem streng ausgelegt. Ein Werbebanner oder ein Affiliate-Link können aus einer vermeintlich privaten Seite schon eine geschäftliche Seite werden lassen. Eine Seite müsste als total ohne jegliche Werbung auskommen und rein privaten, nicht-meinungsbildenden Content enthalten („Katzenfotos“), damit eine Impressumspflicht entfallen könnte. Ich würde in jedem Fall ein Impressum vorsehen und wenn ich regelmäßig blogge und potentiell meinungsbildende Inhalte veröffentliche gleich die Vorschriften für große Medien erfüllen. Viele Grenzfälle sind wohl auch noch nicht ausjudiziert.

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